Region Trentino - Ssüdtirol - Keine Beförderung, sondern eine Änderung des Berufsbildes

30. Juni 2022

GENERALSEKRETÄR ERKLÄRT:

Keine Beförderung, sondern eine Änderung des Berufsbildes

 

„Es handelt sich nicht um eine Beförderung, sondern um eine Änderung des Berufsbildes im Rahmen derselben Berufs- und Besoldungsklasse“, erklärte der Generalsekretär der Region Michael Mayr in Bezug auf die umstrittene Neueinstufung einer Verwaltungsbediensteten des Oberlandesgerichts Trient. „Die Änderung des Berufsbildes erfolgt auf begründeten Antrag des Verantwortlichen, d.h. in diesem Fall der Präsidentin des Oberlandesgerichts“, fügte die Leiterin der Abteilung 4 der Region Antonella Chiusole hinzu.

Die Einstufung der betreffenden Bediensteten in das Berufsbild Direktor/Direktorin wurde gemäß Art. 53 des Tarifvertrags verfügt, der wie folgt lautet: „Bei effektiven Diensterfordernissen und falls der Bedienstete zustimmt, können ihm Aufgaben übertragen werden, die für ein anderes Berufsbild derselben Berufs- und Besoldungsklasse vorgesehen sind, sofern der Bedienstete die erforderlichen kulturellen Voraussetzungen oder das erforderliche Dienstalter besitzt und eine entsprechende Stelle frei ist. Nach sechs Monaten effektiven Dienstes und nach einem positiven Bericht des Verantwortlichen der Organisationseinheit wird die Einstufung in das neue Berufsbild verfügt.“

„Laut besagter Bestimmung des Tarifvertrags kann das Berufsbild eines Bediensteten – sofern bestimmte Voraussetzungen (effektive Diensterfordernisse, Zustimmung des Bediensteten, kulturelle Voraussetzungen, erforderliches Dienstalter, freie Stelle und positiver Bericht des Vorgesetzten) erfüllt sind – geändert werden, jedoch nur innerhalb derselben Berufs- und Besoldungsklasse“, präzisierte Generalsekretär Mayr.

„Nachdem festgestellt wurde, dass alle im Tarifvertrag vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt waren, wurde die Bedienstete in das Berufsbild Direktor/Direktorin (das in dieselbe Berufs- und Besoldungsklasse fällt) eingestuft. Es handelt sich also nicht um eine „Beförderung“, und schon gar nicht um zwei Berufs- und Besoldungsklassen (von C2 auf C4), da die Bedienstete vom  Berufsbild Höherer Beamte/Höhere Beamtin für die Bibliothek in das Berufsbild Direktor/Direktorin neu eingestuft wurde, ohne ihre Berufs-und Besoldungsklasse (C2) zu ändern, erklärte Vizegeneralsekretärin Chiusole weiter.

Schließlich unterstrich der Generalsekretär, dass in der Ordnung der Region die Berufs-und Besoldungsklasse C4 überhaupt nicht existiere. Ferner sei laut Art. 53 des Tarifvertrags für die Einleitung des Verfahrens betreffend die Änderung des Berufsbildes keine Bekanntmachung bzw. Befragung zu veröffentlichen. Ebenso sei weder im Art. 53 noch im Art. 4 des geltenden Tarifvertrags eine diesbezügliche Information an die Gewerkschaften vorgesehen.

 


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