Haushaltsgesetz 2021

04. Januar 2021

Gegen Jahresende haben es die Parlamentarier besonders eilig, die Bürger mit einer Masse von Gesetzen und Verordnungen zu überschütten. Alleine das Haushaltsgesetz für das Jahr 2021 umfasst in seiner 1. Sektion zwar nur einen Artikel, aber dieser 1.150 Absätze bzw. 214 Seiten des Amtsblattes. Die meisten Bestimmungen betreffen Verlängerungen von bereits bestehenden Steuerbegünstigungen. In der Folge möchten wir nur stichwortweise die neuen Bestimmungen beschreiben.

  • Der gesetzliche Zinsfuß wurde von 0,05 % auf 0,01 % reduziert.
  • Die Begünstigungen bei der Sanierung von Gebäuden (normale Sanierungsmaßnahmen, energetische Sanierungen, Sanierung der Fassaden, Bonus für Grünanlagen) wurden alle um ein Jahr, also bis zum 31.12.2021 verlängert. Auch der Möbelbonus wurde um ein Jahr verlängert, aber die Grenze von 10.000,00 € wurde auf 16.000,00 € erhöht.
  • Der Bonus 110 % wurde, mit Einschränkungen, bis zum 31.12.2022 verlängert.
  • Der Bonus Renzi wurde genauso bis zum 31.12.2021 im Ausmaß von bis zu 100,00 € monatlich verlängert.
  • Im Gastgewerbe wurde die 1. Rate der IMU 2021 abgeschafft. Es ist zu hoffen, dass die Landesregierung diese Norm für die GIS übernimmt.
  • Grundstücke und Beteiligungen können wieder aufgewertet werden. Die Option muss bis zum 30.6.2021 erfolgen. Die einheitliche Ersatzsteuer beträgt 11 %.
  • Das Steuerguthaben für Neuinvestitionen wurde für den Zeitraum 16.11.2020 bis zum 31.12.2021 von 6 % auf 10 % erhöht. Für Neuinvestition im Rahmen der Richtlinien 4.0 wurde für den gleichen Zeitraum und bis zu einer Investitionssumme von 2,5 Millionen der Beitrag auf 50 % erhöht. Danach sinkt er nach Investitionshöhe auf 30 % bzw. 10 %.
  • Der Bonus für Werbeausgaben (50 %) wurde für die Jahre 2021 und 2022 verlängert.
  • Eine Serie von Mini-Steuerguthaben wurde eingeführt (Bonus TV – Kit digitalizzazione – Bonus idrico – Voucher per occhiali da vista).
  • Die Kassenbon-Lotterie startet nicht am 1.1.2021 sondern am 1.2.2021
  • Das Steuerguthaben für Mieten und Pachtzinsen im Gastgewerbe wurde bis zum 30.4.2021 verlängert.
  • Den Vermietern, welche den Mietern eine Reduzierung der Miete von mindestens 50 % zugestehen, wird ein Steuerguthaben von maximal 1.200,00 € pro Jahr zuerkannt.
  • Für Freiberufler wird eine Art Lohnausgleichskasse eingeführt.
  • Selbständige (Kaufleute, Gastwirte, Handwerker, Bauern) und Freiberufler werden von der Zahlung der Pensionsbeiträge befreit, falls ihr Einkommen im Jahre 2019 unter 50.000,00 lag oder der Umsatzeinbruch vom Jahre 2019 auf das Jahr 2020 mindestens 33% betrug. Die Beiträge werden vom Staat bezahlt.
  • Die Beitragsbefreiung von 100 % (aber maximal 6.000,00 €) gilt für die Aufnahme von Mitarbeitern auf unbestimmte Zeit oder bei Umwandlung von Verträgen auf Zeit auf Verträge auf unbestimmte Zeit auch für die Jahre 2021 und 2022 zu.
  • Die Pflichtenthaltung bei der Geburt eines Kindes wird für Männer von 7 auf 10 Tage erhöht.
  • Der Entlassungsschutz aus wirtschaftlichen Gründen wurde bis zum 31.3.2021 verlängert.
  • Zeitverträge können ohne Begründung bis zum 31.3.2021 verlängert werden.
  • Bis zum 31.3.2021 können weitere 12 Wochen Lohnausgleichskasse beansprucht werden.

Weitere Artikel von Dr. Egon Gerhard Schenk finden Sie hier


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