Aufteilung der Hinterbliebenenrente zwischen Ex-Ehepartner und überlebendem Ehegatten
Im Sommer 2024 von Ra. Christine Ladurner
Mit Beschluss des obersten Gerichtshofes vom 10.06.2024 wurde über folgende Rechtsfrage entschieden: Ist es legitim, dass die geschiedene und nicht wiederverheiratete Ehegattin eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 70 % erhält, weil sie 47 Jahre mit dem Verstorbenen verheiratet war und der überlebenden Ehegattin, welche 6 Jahre verheiratet war, nur 30 % der Rente zugesprochen werden?
Die Gerichte in 1. und 2. Instanz teilten dem Faktor der Dauer der Ehe große Wichtigkeit zu, wobei aber auch andere Elemente, wie der Scheidungsunterhalt (150 Euro) sowie die wirtschaftliche Situation der Parteien berücksichtigt wurden.
Die Aufteilung der Hinterbliebenenrente zwischen dem Ex-Ehegatten und dem aktuellen Ehepartner darf, laut Kassationsgerichtshof, nicht nur auf der Grundlage des Kriteriums der Dauer der Ehe erfolgen, sondern muss auch andere Elemente berücksichtigen, die mit dem solidarischen Zweck des Rechtsinstitutes zusammenhängen, einschließlich der Zeit des vorehelichen Zusammenlebens. Es wurde also bestätigt, dass dem Kriterium der Dauer der ehelichen Beziehung jedenfalls vorrangige Wichtigkeit zuzuordnen ist. Es gibt hingegen keine Rechtsnorm, welche darauf hinweist, dass die Höhe des Scheidungsunterhaltes Auswirkungen auf die Zuweisung und Bestimmung der Höhe der Rente hat.