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Besondere Vorsicht im Straßenverkehr

Lesezeit: 1 min

Im Winter 2023 von Ra. Christine Ladurner


Art. 141 unserer Straßenverkehrsordnung sieht eine besondere Vorsichtspflicht für Fahrzeuglenker vor. In der Nähe von Kreuzungen und geschlossenen Ortschaften muss der Fahrer seine Geschwindigkeit reduzieren und den Straßenbedingungen und den Witterungsverhältnissen anpassen, um auf Gefahren rechtzeitig reagieren zu können. Der Fahrzeuglenker muss sogar in der Lage sein, auf ein unvorsichtiges Verhalten dritter Verkehrsteilnehmer, welches vorhersehbar ist, zu reagieren.

Laut aktuellster Rechtsprechung des Kassationsgerichtes liegt ein nicht vorhersehbares Verhalten beispielsweise dann vor, wenn ein Fahrradfahrer mit erhöhter Geschwindigkeit eine Kreuzung passiert, ohne das Stoppzeichen zu beachten. In einem solchen Fall kann dem Fahrzeuglenker kein Verschulden wegen eines fehlenden Ausweichmanövers angelastet werden, da die unmittelbare Gefahr ausschließlich der unerlaubten Handlung des Radfahrers zuzuschreiben ist.

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