Das Ehegüterrecht
Im Winter 2023 von Ra. Christine Ladurner
In Italien gilt seit der Familienrechtsreform von 1975 von Gesetzes wegen die Gütergemeinschaft. Eine solche hat zur Folge, dass das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen gemeinschaftliches Eigentum wird, und nur das in die Ehe eingebrachte, das ererbte oder durch Schenkung erhaltene Vermögen sowie jenes zum rein persönlichen Gebrauch das sog. persönliche Gut des einzelnen Ehepartners bildet. Die Wahl des Güterstandes ist nach italienischem Erbrecht für die Erbquoten der Ehepartner und somit auch für die Erbanteile der Abkömmlinge des Erblassers unbedeutend, dies im Gegensatz zum deutschen Erbrecht. Die Wahl des Güterstandes beantwortet jedoch die Frage, welches eheliche Vermögen vererbt werden kann und was dem überlebenden Ehegatten ohnehin schon von vornherein gehört. Bestandteil des Nachlasses ist daher bei Gütergemeinschaft das persönliche Vermögen des Verstorbenen und dessen Hälfte am Gesamtgut.
Bei der Gütergemeinschaft können Handlungen der ordentlichen Verwaltung (z.B. kleine Instandhaltungsarbeiten) von jedem Ehegatten getrennt vorgenommen werden; Akte der außerordentlichen Verwaltung (z.B. Verkauf einer Immobilie) müssen von beiden Ehegatten gemeinsam durchgeführt werden.
Das Gemeinschaftseigentum haftet direkt für Schulden, die zum Zeitpunkt des Erwerbs auf den Gütern lasten, für Verpflichtungen, die die Ehegatten, auch getrennt, im Interesse der Familie eingegangen sind, und für Verpflichtungen, die von den Ehegatten gemeinsam eingegangen wurden.
Die Auflösung der Gütergemeinschaft erfolgt bei Tod eines der Ehegatten, Insolvenz eines Ehepartners, Annullierung, Trennung und bei Auflösung der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe.
In der Praxis kommt es in den letzten Jahrzehnten jedoch häufig vor, dass die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung vor dem Beamten die Gütertrennung bzw. die vertragliche Gütergemeinschaft wählen. Der Ehegüterstand kann nach Eheschließung jederzeit vor einem Notar abgeändert werden.