Im Ausland zugelassene Autos in Italien
Im Winter 2022 von Ra. Christine Ladurner
Ende 2018 trat Art. 93, Abs. 1-bis der italienischen Straßenverkehrsordnung in Kraft, welcher vorsieht, dass es den seit über 60 Tagen in Italien ansässigen Personen verboten ist, ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug zu benutzen. Dies unabhängig davon, auf welchen Namen dieses Fahrzeug zugelassen ist.
Die Einhaltung dieser Vorschrift brachte komplexe und kostspielige Verwaltungsformalitäten, wie die Zahlung der Zulassungskosten und der Kraftfahrzeugsteuer, welche auch bereits im Ausland entrichtet worden ist, mit sich.
Wer die Ummeldung versäumte, verstieß gegen das italienische Gesetz und musste mit einer Geldstrafe bis zu 2.848,00 Euro sowie der Beschlagnahme des Fahrzeuges rechnen.
Mit dieser Regelung wollte die italienische Regierung vermutlich gegen all diejenigen vorgehen, die sich die Steuer sparen wollten, indem sie ihr Fahrzeug im Herkunftsstaat angemeldet ließen. In der Praxis wurde aber hauptsächlich erreicht, dass die in Italien aus Arbeits- oder Studiengründen wohnhaften Ausländer bestraft wurden, nicht aber die „wahren Steuerhinterzieher“, welche weiterhin durch Leasingverträge u.a. die neue Regelung legitim umgehen konnten. Die Verpflichtung zur Umschreibung der Zulassung, auch wenn das Fahrzeug unentgeltlich von einem Einwohner eines anderen Mitgliedstaats verliehen wurde, führte nämlich dazu, dass der grenzüberschreitende Verleih von Kraftfahrzeugen indirekt besteuert wurde. Die unentgeltliche Leihe eines in Italien zugelassenen Fahrzeuges unterliegt dagegen nicht der Steuer! Diese Ungleichbehandlung, die danach unterscheidet, in welchem Staat das geliehene Fahrzeug zugelassen ist, schreckt die Einwohner Italiens davon ab, die ihnen von Einwohnern eines anderen Mitgliedsstaats angebotenen Verleihe anzunehmen.