Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfällen
Im Frühling 2022 von Ra. Christine Ladurner
Ob beim Sport, auf der Straße oder bei anderen Aktivitäten im Alltagsleben, die Zahl der Unfälle mit Verletzten oder Toten ist erheblich. In Südtirol zählten wir laut Astat im Jahr 2019/2020 um die 9.900 Unfälle mit Verletzten auf Skipisten und im Jahr 2019 zirka 2.300 verunglückte Personen bei Unfällen im Straßenverkehr. Laut Art. 2043 ZGB. müssen diejenigen, welche anderen einen Schaden zufügen, auch wenn dies ohne Absicht, aber mit Fahrlässigkeit geschieht, diesen Nachteil ersetzen. Der Schadenersatz für die bei einem Verkehrsunfall erlittenen Personen- und Sachschäden kann von jeder beteiligten Person geltend gemacht werden, sprich von den Lenkern bzw. Eigentümern der Fahrzeuge sowie von allen Dritten, beispielsweise Fußgängern. Nach italienischem Recht kann sowohl der vermögensrechtliche Schaden, als auch der nicht vermögensrechtliche Schaden (ugs. auch Schmerzensgeld) geltend gemacht werden. Aufgrund bestimmter Versäumnisse der Geschädigten (Nichtbefolgung der Straßenverkehrsregeln usw.) oder aufgrund eines etwaigen Mitverschuldens (welches bei Verkehrsunfällen oft auch vermutet wird) kann der Schadenersatz verhältnismäßig herabgesetzt werden. Zwecks Quantifizierung des Schadens wurden von manchen Gerichten eigene Tabellen ausgearbeitet, um die Vorhersehbarkeit des Schadenersatzanspruches sicherzustellen und um für ähnliche Fälle eine einheitliche Liquidierung zu gewährleisten. Der Richter kann aber, je nach Fall, von diesen Tabellen abweichen. Beispielsweise trifft ein Beinbruch einen Landwirt in der Regel schwerer als einen Büroangestellten und eine Gesichtsabschürfung schädigt ein Model schwerer als einen Bauern. Um einen gültigen Schadenersatzanspruch zu erheben, müssen gewisse Verjährungsfristen beachtet werden.
Was viele nicht wissen ist, dass auch die sog. indirekt geschädigten Parteien, also Personen, die zwar nicht selbst Unfallopfer sind, aber letzteren emotional besonders nahestehen, ihrerseits Anrecht auf Schadenersatz haben. Hierbei muss nicht unbedingt der Beweis einer Verwandtschaft oder eines Zusammenwohnens erbracht werden. Schützenswert ist beispielsweise auch der Lebensgefährte, welcher veränderte Lebensgewohnheiten oder einen negativen Gemütsstand aufgrund der vom Unfallopfer erlittenen Schäden nachweisen kann.
Bei fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung, aber beispielsweise auch bei unterlassener Hilfeleistung, kann gegen den Schädiger auch strafrechtlich vorgegangen werden. Auch hierbei sind bei leichteren Körperverletzungen bestimmte Fristen für einen Strafantrag einzuhalten, denn nicht jede Straftat wird von Amts wegen verfolgt.