Aus ASPI wird NASPI
Minireform der Arbeitslosenunterstützung tritt mit 1.5.2015 in Kraft
Im Frühling 2015 von Dr. Egon Gerhard Schenk
Wenn man im Allgemeinen von Reformen spricht, dann meint man eine radikale Änderung eines Rechtsbereiches. Bei der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 22 vom 04.03.215 handelt es sich eher um ein Reförmchen, denn die wesentlichen Bestimmungen zur Arbeitslosenunterstützung (seit dem Jahre 2013 ASPI – Assicurazione sociale per l’impiego genannt) bleiben unverändert. Auch die neue Bezeichnung NASPI (nuova Assicurazione sociale per l’impegno) ändert nichts an der Tatsache (siehe beiliegenden Kasten), dass es sich bei der Reform nur um eine minimale Veränderung handelt.
MINI-ASPI wird abgeschafft
Mit der Änderung der Voraussetzungen für den Bezug der NASPI konnte die MINI-ASPI abgeschafft werden. Damit vereinheitlicht sich das System des Bezuges der Arbeitslosenunterstützung. Jeder Arbeitnehmer, der entlassen wird, muss sich wie bisher, innerhalb von 7 Tagen in die Listen der Arbeitslosen beim Arbeitsamt eintragen. Innerhalb von 68 Tagen nach der Entlassung muss dann über das Portal des INPS oder über ein Patronat der Antrag um Arbeitslosenunterstützung an das INPS gerichtet werden. Sollte sich der Entlassene zu spät beim Arbeitsamt in die Liste der Arbeitslosen eintragen lassen, verliert er für die Zeit der Verspätung den Anspruch auf die NASPI.
Höchstbetrag und Dauer der NASPI-Zahlungen werden nur unwesentlich verändert.
Der Höchstbetrag der NASPI steigt von maximal € 1.165,58 auf maximal € 1.300,00 brutto. Netto bleiben daher maximal ca. € 1.100,00. Die Dauer der NASPI-Zahlungen wird ab 01.05.2015 die Hälfte der in den letzten 4 Jahren versicherten Wochen betragen. Ab 01.01.2017 wird das Arbeitslosengeld maximal 78 Wochen ausbezahlt.