Eine Angabe mehr
Im Frühling 2022 von Mirko Oliva
Der 110 %-Bonus ist der Regierung mittlerweile ein Dorn im Auge – das hat der italienische Ministerpräsident offen zugegeben. Der mit dem Bonus losgetretene Sanierungswahnsinn hat die Preise für Baumaterial, Maschinen und Geräte sowie Verbrauchsmaterialien explodieren lassen. Während einige wenige Gewinner jubeln und die Bauherrn das Ganze mit gemischten Gefühlen betrachten, steht der Verlierer schon fest: der Steuerzahler von morgen, der die gewaltigen Kosten für den Staatshaushalt tragen muss.
Die Gegenmaßnahmen der Regierung haben Tradition: es werden laufend neue Bestimmungen eingeführt, in der Hoffnung, dass der eine oder andere auf den Bonus verzichtet und dass dem einem oder anderen der Bonus aufgrund von Formfehlern wieder aberkannt werden kann. In der „Eilverordnung zur Betrugsbekämpfung“ ist eine Bestimmung ganz in diesem Sinne enthalten: neue Bürokratie für Auftraggeber, Auftragnehmer und Freiberufler.
Die neu eingeführte Regelung sieht vor, dass bei Bauarbeiten mit einem Auftragsvolumen von über 70.000 Euro nur noch Firmen, welche die für ihren Sektor erforderlichen Kollektivverträge anwenden, die Arbeiten ausführen dürfen. Der angewandte Kollektivvertrag muss im Auftrag bzw. Werkvertrag angegeben sein. Bei dieser Angabe muss ein Verweis auf den Artikel 51, GVD NR. 81/2015, angeführt werden. Wenn diese Angabe fehlt, können die verschiedenen Steuervorteile (z.B. Superbonus 110 %, 50 % Bonus für Wiedergewinnungsarbeiten, 65 % für Energieeffizienz, Fassadenbonus usw.) nicht angewandt werden. Der angewandte Kollektivvertrag muss auch in der Rechnung angeführt werden, welche für die ausgeführten Arbeiten ausgestellt wird.
Was ändert sich in der Praxis: nicht viel, denn welches Unternehmen (solche aus dem kriminellen Milieu ausgenommen) hält nicht die Bestimmungen der Kollektivverträge ein? Und wenn diese nicht eingehalten werden, wer kontrolliert das?