Es weihnachtet sehr – Steuervorteil durch Fruchtgenuss
Im Herbst 2020 von Mirko Oliva
Wie oft bekomme ich den folgenden Satz zu hören: ja, es wäre vielleicht schon sinnvoll, meine Erbfolge noch zu Lebzeiten zu regeln, aber, wenn ich alles an die Kinder übertrage, dann lande ich am Ende noch auf der Straße. Deshalb mache ich lieber nichts, dann werden es sich meine Kinder schon „ausstreiten“. Das ist eine teure Lösung, denn es besteht dann in der Tat die Gefahr, dass die Erben den Rechtsweg beschreiten. Eine Lösung zu Lebzeiten ist deshalb meist viel sinnvoller. Das Risiko, dass die Beschenkten das Vermögen der Eltern noch während deren Lebenszeit verprassen, kann vermieden werden: der Schenkungsgeber hat die Möglichkeit, für sich – und evtl. nach seinem Ableben auch für den Ehepartner – den Rückbehalt des lebenslangen Fruchtgenussrechtes vorzusehen. Somit hat der Schenkungsgeber das Recht, weiterhin die Früchte seiner Immobilien, seiner Betriebe und seiner Beteiligungen genießen, ja weiterhin die Kontrolle auszuüben.
Der Schenkungsgeber erhält also weiterhin die Mieten, kann in den Immobilien leben oder diese auch leer stehen lassen: kurzum, er hat weiterhin das Sagen. Einzig ein Verkauf ist ausgeschlossen. Bei Gesellschaftsquoten kann die Aufteilung der Gewinne zwischen dem Fruchtnießer und dem nackten Eigentümer einvernehmlich geregelt werden. Außerdem kann bestimmt werden, wer das Stimmrecht hat.
Es winken aber auch Steuervorteile: bei einer Schenkung mit Rückbehalt des Fruchtgenussrechtes kann der Wert des Fruchtgenussrechtes bei der Berechnung der Übertragungsgebühren abgezogen werden. Dieser Steuervorteil ist permanent, muss also nicht später zurückgezahlt werden. Bei einem 50-jährigen Schenkungsgeber sind so die anfallenden Übertragungsgebühren z.Zt. um 75 % (!) reduziert, bei einem 80-jährigen immerhin noch um 25 %.