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  3. Land bevorschusst die staatlichen Steuerbegünstigungen bei Wiedergewinnungsarbeiten in der Erstwohnung

Land bevorschusst die staatlichen Steuerbegünstigungen bei Wiedergewinnungsarbeiten in der Erstwohnung

Lesezeit: 3 min

Im Sommer 2014 von Dr. Egon Gerhard Schenk

Dieser Artikel erschien vor 8 Jahren im Meraner Stadtanzeiger und ist unter Umständen nicht mehr ganz aktuell

Die Landesregierung hat mit Beschluss Nr. 691 vom 10. Juni 2014 die Bevorschussung der staatlichen Steuerbegünstigungen für die Jahre 2014 und 2015 genehmigt. Die Bevorschussung erfolgt über ein 10-jähriges, zinsloses Darlehen. Das heißt, dass die Bevorschussung in 10 gleichbleibenden Raten an das Land zurückgezahlt werden muss. Es handelt sich daher nicht um einen Beitrag im herkömmlichen Sinne, sondern um die Übernahme der Zinslast für die Finanzierung durch das Land.

Wer kann die Bevorschussung beantragen?

Die Bevorschussung kann jeder in Anspruch nehmen, unabhängig vom persönlichen Vermögen und Einkommen.

Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:

  • Der Antragsteller muss das ausschließliche und volle Eigentum der von den Sanierungsmaßnahmen betroffenen Wohnung nachweisen.
  • Es muss sich um den meldeamtlichen Wohnsitz des Antragstellers handeln.
  • Die Wohnung muss sich in der Provinz Bozen befinden.
  • Der Antragsteller muss seit mindestens 5 Jahren den Wohnsitz oder den Arbeitsplatz in der Provinz Bozen haben.

Bei Miteigentum müssen alle Miteigentümer die oben genannten Voraussetzungen nachweisen und den Antrag mitunterzeichnen.

Weitere Voraussetzung für die Bevorschussung ist, dass die staatlichen Steuerbegünstigungen effektiv beansprucht werden können. Es müssen daher alle die von den Gesetzen vorgesehenen Vorschriften (siehe Kasten) erfüllt werden und eine Steuerschuld bestehen, welche die Verrechnung des Steuerabzuges ermöglicht.

Welche Sanierungs­arbeiten werden bevorschusst?

Es werden nur die Steuerabzüge jener Sanierungsarbeiten vorfinanziert, welche im Sinne des Art. 16-bis des E.T. für direkte Steuern (D.P.R. 917 vom 22.12.1986) in den Jahren 2014 und 2015 durchgeführt werden. Ausgeschlossen bleiben daher

  • die ordentlichen Instandhaltungen der Gemeinschaftsanteile der Kondominien;
  • die energetischen Sanierungen;
  • die Sanierungen von Zubehörsflächen zur Hauptwohnung;
  • der Ankauf von Möbeln.

Höhe der Bevorschussung und deren Auszahlung

Die Bevorschussung erfolgt im Ausmaß der laut Staatsgesetz zustehenden Steuerabzüge, welche effektiv in der Steuererklärung beansprucht werden können. Die Bevorschussung beträgt daher für das Jahr 2014 maximal € 48.000,00 (50 % von € 96.000,00) und für das Jahr 2015 maximal € 38.400,00 (40 % von € 96.000,00). Die Auszahlung der Bevorschussung erfolgt erst nach Abgabe der Jahressteuererklärung für das entsprechende Jahr. Vor Auszahlung wird zwischen dem Antragsteller und der Autonomen Provinz Bozen ein Darlehensvertrag in Höhe der effektiv getätigten Steuerabzüge abgeschlossen. Es handelt sich um ein 10-jähriges, zinsloses Darlehen. Die erste Rate muss im Folgejahr nach der Unterzeichnung des Darlehensvertrages und zwar innerhalb 30. September erfolgen.

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