Steuerbegünstigung für Wiedergewinnungs- und Sanierungsarbeiten steigt von 36 % auf 50 %
Im Sommer 2012 von Dr. Egon Gerhard Schenk
Am Freitag, dem 15. Juni 2012 hat die Regierung eine Notverordnung verabschiedet, welche einige interessante Neuerungen enthält und endlich erste Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaft beinhaltet. Die Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Man geht davon aus, dass die Verordnung in dieser Woche veröffentlicht wird und somit ab Juli 2012 in Kraft tritt.
Steuerbegünstigung bei Sanierungsarbeiten beträgt nun 50 %
Eine der wichtigsten Neuerungen besteht in der Vereinheitlichung der Steuerbegünstigungen bei Wiedergewinnungs- und Sanierungsarbeiten auf 50 %. Ab dem Tage nach der Veröffentlichung der Notverordnung im Amtsblatt steigt die Steuerbegünstigung für Sanierungsarbeiten von 36 % auf 50 %. Die neue Regelung ist zeitlich begrenzt und gilt vorerst bis zum 30.06.2013. Gleichzeitig wurde die Höchstgrenze für Wiedergewinnungs- und Sanierungsarbeiten von 48.000,00 € auf 96.000,00 € erhöht. Die Steuerbegünstigung für energetische Sanierung sinkt ab 01.01.2013 von 55 % auf 50 %. Die Änderungen gelten für bereits abgeschlossene Arbeiten, für die noch Zahlungen durchzuführen sind, für laufende und für zukünftige Sanierungsarbeiten. Die Höhe der Steuerbegünstigung hängt nämlich direkt mit dem Tage der Zahlung zusammen. Für alle Zahlungen, welche sich auf Sanierungsarbeiten beziehen und ab dem Tage nach der Veröffentlichung der Notverordnung im Amtsblatt durchgeführt werden, gilt daher die Steuerbegünstigung von 50 %. Es ist daher sinnvoll, mit der Zahlung der Rechnungen zu warten, falls es sich um normale Sanierungsarbeiten handelt.
Bei falsch durchgeführter Zahlung: Sanierungsmöglichkeit mit Bonus 50 %
Es ist bekannt, dass bei der Zahlung der Rechnungen bezüglich der Wiedergewinnungs- und Sanierungsarbeiten eigene Zahlungsmodalitäten gelten. Unter anderem darf es sich nur um Banküberweisungen handeln, bei denen die Steuernummern der Parteien und der Gesetzesbezug für die Steuerbegünstigungen angeführt werden müssen. Wer die Zahlung falsch durchgeführt hat, kann laut Empfehlung der Agentur der Einnahmen die Zahlung noch einmal durchführen und somit auch die Steuerbegünstigung von 50 % beanspruchen. Wichtig ist jedoch, dass mit dem ausführenden Unternehmen, die Modalitäten der Rückerstattung des ursprünglichen Betrages vereinbart werden.
Aufschub des SISTRI
Auch auf höchster politischer Ebene hat man endlich verstanden, dass das geplante Verfahren für die Nachverfolgbarkeit der Abfallentsorgung (SISTRI), speziell für kleinere Betriebe, ein Unding darstellt. Man hatte zwar noch nicht die Courage, das System total abzuschaffen, aber zumindest hat man das Verfahren bis zum 31. Dezember 2013 ausgesetzt. Betriebe, die sich bereits im System angemeldet haben, brauchen auch nicht die Jahresgebühren entrichten.
Erleichterungen für Baufirmen
Bauträger, welche Gebäudeeinheiten errichtet oder darauf Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt haben, mussten diese bisher innerhalb von 5 Jahren veräußern, um die Mehrwertsteuer auf den Einkauf nicht zu verlieren. Nun wurde diese zeitliche Beschränkung aufgehoben. Durch diese Änderungen ist jetzt die Vermietung sowie die Veräußerung von Wohnungen ohne zeitliche Begrenzung mehrwertsteuerpflichtig.
Polizeimeldung bei Mietverträgen und Leihverträgen definitiv abgeschafft
Diese wichtige Bestimmung finden wir nicht in der Entwicklungsverordnung, sondern in der Notverordnung Nr. 79 vom 20. Juni 2012. Aufgrund dieser Bestimmungen braucht bei Mietverträgen jeglicher Art und bei Leihverträgen ab dem 21. Juni 2012 keine Polizeimeldung mehr gemacht werden.