Ärztlicher Feiertagsdienst Meran
Tagesaktuelle Daten
Zur Verfügung gestellt von der Autonomen Provinz Bozen
Meran So. 08. Dez
Gruppenmedizin 1 | Gruppenmedizin 2 |
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Tel. 0473-421007 | Tel. 0473-496802 |
Dr.in ANGELOVA Ivelina |
Dr. BOCCHI Giuseppe Dr. GAMPER Hannes Dr.in KUPPELWIESER Ulrike |
Die medizinische Versorgung über die Betreuungskontinuität Vernetzte Gruppenmedizin (VGM) wird an Vorfeiertagen unter der Woche von 10.00 Uhr bis 8.00 Uhr des ersten darauffolgenden Werktages und das Wochenende von 08.00 Uhr am Samstag bis 08.00 Uhr am Montag gewährleistet
Um die pädiatrische Notaufnahme zu entlasten, wurde entschieden, dass an Feiertagen und Wochenenden die Bereitschaftsärzte der vernetzten Gruppenmedizin auch die Kinder versorgen. Die Eltern können sich an den Bereitschaftsarzt der Gruppenmedizin jenes Elternteils wenden, welches im Sanitätsbüchlein des Kindes eingetragen ist. Für eventuelle Fragen steht der Dienst für Basismedizin zur Verfügung, Tel. 0473 496 746 (Mo-Fr, Bürozeiten) oder am Wochenende/an Feiertagen die Telefonzentrale des Krankenhauses Meran, Tel. 0473 263 333
Sollten Sie Turnusdienste der anderen Gesundheitsbezirke benötigen, können Sie diese Seite aufrufen: Turnusdienste der Ärzte in Südtirol.
- Meran Gruppenmedizin 1 einheitliche Telefonnummer: 0473 421 007
- Meran Gruppenmedizin 2 einheitliche Telefonnummer: 0473 496 802
- Lana, Tisens, Tscherms, Burgstall, Gargazon, u. lb. Frau i. Walde / St. Felix einheitliche Telefonnummer: 392 4626 808
- Ulten, Laurein, Proveis: 380 152 7054
Um die pädiatrische Notaufnahme zu entlasten, wurde entschieden, dass an Feiertagen und Wochenenden die Bereitschaftsärzte der vernetzten Gruppenmedizin auch die Kinder versorgen. Die Eltern können sich an den Bereitschaftsarzt der Gruppenmedizin jenes Elternteils wenden, welches im Sanitätsbüchlein des Kindes eingetragen ist.
Für eventuelle Fragen steht der Dienst für Basismedizin zur Verfügung, Tel. 0473 496 746 (Mo.-Fr., Bürozeiten) oder am Wochenende/an Feiertagen die Telefonzentrale des Krankenhauses Meran, Tel. 0473 263 333.
Begriffserklärung
Bereitschaftsdienst
Der ärztliche Bereitschaftsdienst umfasst den Nacht- und Feiertagsdienst.
Nachtdienst
Der Nachtdienst wird von den VertrauensärztInnen an allen Werktagen von 20:00 Uhr bis 08:00 Uhr gewährleistet.
Feiertagsdienst
Dieser Dienst wird turnusweise in Form eines Bereitschaftsdienstes vorwiegend durch die im Einzugsgebiet tätigen VertrauensärztInnen gewährleistet. Der Wochenenddienst beginnt am Samstag um 08:00 Uhr und endet am Montag um 08:00 Uhr, und der Feiertagsdienst beginnt um 10:00 Uhr des Vorfeiertages unter der Woche und endet um 08:00 Uhr des Tages nach dem Feiertag.
Leistungen
Die Leistungen des Hausarztes bzw. der Hausärztin unterteilen sich in unentgeltliche Leistungen und zu bezahlende Leistungen.
- Unentgeltlichen Leistungen
- Visiten im Ambulatorium. Diese werden in der Regel mittels Vormerksystem erbracht, außer es handelt sich um Notfälle;
- Hausvisiten, sofern sich der Patient bzw. die Patientin aufgrund gesundheitlicher Gründe nicht ins Ambulatorium begeben kann;
- Verschreibung von Medikamenten;
- Anträge für Laborproben, Heilbehelfe, Thermalkuren, Diätprodukte, sowie für Facharztvisiten, Krankenhauseinlieferungen und Transporte mit Rettungswagen;
- Bescheinigung über die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit (Krankheitsbescheinigung);
- Ausstellung obligatorischer Bestätigungen für die Wiederzulassung zum Kinderhort, Kindergarten, Pflichtschulen und zu den Oberschulen;
- Bescheinigung der Eignung zur Ausübung von nicht wettkampfmäßigen sportlichen Tätigkeiten aufgrund eines Antrages der zuständigen Schulbehörde;
- Sonderleistungen wie z.B. Wundenversorgungen, Nahtentfernung, Infusionen, intravenöse Injektionen, nicht obligatorische Impfungen, und andere;
- programmierte und integrierte Hausbetreuung zugunsten Gehunfähiger und chronisch Kranker.
- Zu bezahlende Leistungen
- Bescheinigung für private Versicherungszwecke;
- Anträge zur Anerkennung von Invalidität und Begleitzulage;
- Bescheinigungen über die Eignung von nicht wettkampfmäßigen sportlichen Tätigkeiten, welche nicht von der Schulbehörde beantragt werden, u.a.
Auf Wunsch und mit ausdrücklichem Einverständnis des Patienten bzw. der Patientin kann der Vertrauensarzt bzw. die Vertrauensärztin gegen Bezahlung freiberufliche Leistungen auch gegenüber seinen WahlpatientInnen erbringen. Dazu zählen z.B. EKG-Untersuchungen, Ultraschall und andere.