Stabilitätsgesetz 2016
Die Neuheiten für Unternehmer
Im Winter 2016 von Dr. Egon Gerhard Schenk
Ein großer Teil des Stabilitätsgesetzes 2016 (Gesetz Nr. 208 vom 28.12.2015) ist den Unternehmern gewidmet. Die Regierung Renzi versucht, teilweise mit bereits erprobten Maßnahmen, die Wirtschaft anzukurbeln. Auf die Begünstigungen zur Privatisierung von Betriebsgütern oder zur Zuweisung von Betriebsgütern an die Gesellschafter hat man bereits sehr lange gewartet, aber das Stabilitätsgesetz beinhaltet auch sehr innovative Maßnahmen zur Förderung der Investitionstätigkeit. Nicht zuletzt wird ab 2017 auch die Körperschaftssteuer IRES von 27,5 % auf 24 % reduziert.
Wiederauflage der Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen
Wie bereits in den letzten Jahren ist die Aufwertung der Grundstücke und Beteiligungen wieder möglich. Die Aufwertung muss innerhalb 30.06.2016 vorgenommen werden und betrifft alle Grundstücke und Beteiligungen, welche am 01.01.2016 besessen oder gehalten wurden. Die Ersatzsteuer beträgt in allen Fällen 8 % des Schätzwertes.
Aufwertung der Betriebsgüter
Auch Betriebsgüter können in der Bilanz 2015 aufgewertet werden. Die Aufwertung kann auf alle Güter vorgenommen werden, welche am 31.12.2014 in der Bilanz aufscheinen. Die Ersatzsteuer für die Aufwertung beträgt 16 % für abschreibbare Güter und 12 % für nicht abschreibbare Güter.
Zuweisung von Immobilien an Gesellschafter
Nicht betrieblich genutzte Immobilien können bis zum 30.09.2016 den Gesellschaftern zugewiesen werden. Es handelt sich also in erster Linie um Wohnungen oder vermietete Betriebsimmobilien. Auf den Vermögenszugewinn (Katasterwert der Immobilie – Buchungswert) muss eine Ersatzsteuer von 8 % entrichtet werden.
Privatisierung von Betriebsimmobilien des Einzelunternehmers
Einzelunternehmen können ihre Betriebsimmobilien (nicht Wohnungen!) innerhalb 31.05.2016 privatisieren. Auch in diesem Falle ist auf den Vermögenszugewinn eine Ersatzsteuer von 8 % zu entrichten.
Erhöhte Abschreibung bei Neuinvestitionen zwischen dem 15.10.2015 und dem 31.12.2016
Für neue Investitionsgüter, welche zwischen dem 15.10.2015 und dem 31.12.2016 erworben werden, kann eine zusätzliche Abschreibung im Ausmaß von 40 % vorgenommen werden. Ausgeschlossen von dieser Begünstigung sind Betriebsgüter mit einem tabellarischen Abschreibungssatz von weniger als 6,5 % und Gebäude. Diese Zusatzabschreibung beeinflusst in keiner Weise die normale Abschreibung, sondern stellt nur eine Reduzierung der besteuerbaren Grundlage dar.
Erhöhung der abschreibbaren Höchstgrenze beim Ankauf von Fahrzeugen
Für den gleichen Zeitraum (15.10.2015 bis 31.12.2016) werden auch die abschreibbaren Höchstgrenzen beim Ankauf von Fahrzeugen um 40 % erhöht. Die neue Höchstgrenze beträgt daher bei Personenkraftwagen 25.306,39 € (bisher 18.075,99 €).
Reduzierung der Körperschaftssteuer IRES
Ab dem Jahre 2017 wird die Körperschaftssteuer IRES von 27,5 % auf 24 % reduziert. Ziel der Maßnahme ist die Eigenkapitalisierung der Betriebe. Der Steuervorteil wird nämlich nur realisiert, wenn die Gewinne nicht ausgezahlt, sondern reinvestiert werden.