Vorkaufsrecht bei einem geschlossenen Hof
Im Herbst 2022 von Ra. Christine Ladurner
Um einen geschlossenen Hof oder einen Teil dessen zu verkaufen, benötigt man die Zustimmung zur Hofauflösung bzw. zur Abtrennung eines Grundstückes von Seiten der örtlichen Höfekommission. Erst dann kann das Ansuchen der Landeshöfekommission vorgelegt werden. Die Genehmigung zur Hofauflösung erfolgt meist unter der Bedingung, dass die landwirtschaftlich genutzten Flächen anderen geschlossenen Höfen zugeschrieben werden.
Es müssen also zuallererst mögliche Käufer für die landwirtschaftlichen Flächen gefunden werden. Diese müssen die Voraussetzung haben, selbst einen geschlossenen Hof zu besitzen. Eine andere Möglichkeit besteht darin, eine Person zu finden, die einen neuen geschlossenen Hof gründen will.
Nun wird im Normalfall ein Kaufvorvertrag zwischen dem Eigentümer und dem möglichen Käufer unterzeichnet. Möchte eine Person kaufen, die selbst bereits Eigentümer eines geschlossenen Hofes ist, muss die Höfekommission der Zuschreibung zum geschlossenen Hof zustimmen. Dabei kontrolliert die Kommission, ob die Arbeitsleistung des Erwerbers (und ggf. seiner Familienmitglieder) ausreicht, um auch die neu zu erwerbende Fläche selbst zu bewirtschaften.
Ist dies alles überprüft worden, müssen nun etwaige Vorkaufsrechte für die landwirtschaftlichen Flächen berücksichtigt werden. Dem Pächter der gegenständlichen Fläche oder dem Eigentümer eines unmittelbar an die genannten Liegenschaften angrenzenden Grundstücks, das von ihm selbst bewirtschaftet wird, kann ein Vorkaufsrecht zustehen. Der Beweis für das Bestehen der genannten Bedingungen obliegt in diesem Fall dem oben genannten Eigentümer oder Pächter. Lesen Sie hierzu den Artikel in unserer Ausgabe 22.