Renten 2014 - Mindestrente - Rentenerhöhung und Rentenabzüge
Im Winter 2014 von Dr. Egon Gerhard Schenk
In den letzten Monaten haben viele Rentner eine Mitteilung des INPS erhalten, dass ihnen bereits bezogene Rentenbeträge wieder abgezogen werden. Der Grund liegt darin, dass bestimmte Rentenleistungen nur dann zustehen, wenn der Rentenbezieher, eventuell zusammen mit seinem Ehegatten, bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Die Neufestsetzung der Mindestrente gibt uns den Anlass, eine Übersicht über diese Bestimmungen zu geben.
Mit Rundschreiben Nr. 7 vom 17. Januar 2014 wurden von Seiten des INPS die neuen Beträge der Mindestrente und die Höhe der Rentenangleichung mitgeteilt. Die monatliche Mindestrente für das Jahr 2014 beträgt 501,38 €, die Höhe der Rentenangleichung schwankt von 1,2 % für monatliche Renten bis zu 1.486,29 € bis zur fixen monatlichen Erhöhung von 17,84 € für monatliche Renten über 2.972,58 €.
Wann steht die Mindestrente zu?
Die volle Mindestrente steht nur zu, wenn der alleinstehende Rentner kein zusätzliches Jahreseinkommen von über 6.517,94 € besitzt. Dabei wird natürlich die Rente selbst nicht berücksichtigt. Bei Ehepartnern darf das zusätzliche Jahreseinkommen die Grenze von 19.553,82 € nicht übersteigen. Übersteigt das Einkommen die in der Tabelle 1 angeführten Beträge, dann steht keinerlei Integrierung der Rente auf die Mindestrente zu. In diesem Falle erhält der Rentner nur jene Rente, welche ihm aufgrund seiner normalen Rentenberechnung zusteht.
Liegt das persönliche Einkommen zwischen den beiden Werten, erfolgt eine teilweise Ergänzung der Rente.
Abzüge bei Hinterbliebenenrenten
Besonders schwer sind die Hinterbliebenenrenten von diesen Einkommensbeschränkungen betroffen. Den Hinterbliebenen steht sowieso nicht die volle Rente des Verstorbenen zu (siehe dazu die Tabelle 2). Bezieht der Hinterbliebene vielleicht auch eine eigene Rente oder hat er noch sonstige Einkommen (z.B. Mieteinnahmen, Kapitaleinkommen usw.) dann wird die Hinterbliebenenrente bis zu 50 % reduziert (siehe Tabelle 3).
Wie überprüft das INPS die persönlichen Einkommen?
Alle Rentenempfänger, welche den oben beschriebenen Einkommensbeschränkungen unterliegen, erhalten jedes Jahr (meistens in den Monaten Juni/Juli) eine Aufforderung von Seiten des INPS, eine eigene Einkommenserklärung (Mod. RED) abzugeben. In dieser Erklärung müssen alle Einkommen angeführt werden, welche der Rentner im Bezugszeitraum bezogen hat, mit Ausnahme der in der Rentenkartei aufscheinenden Renten. Anzugeben sind auch alle steuerfreien oder quellenbesteuerten Einkommen, auch wenn diese in den meisten Fällen in der Steuererklärung Mod. 730 oder Mod. UNICO nicht aufscheinen. Zu diesen Einkommen zählen ganz typisch:
- Zinserträge von Bank- oder Postkonten, von Bank- und Postsparbüchern,
- Dividenden und Gewinnbeteiligungen von Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung nicht qualifiziert ist (z.B. Dividenden der Volksbank, Dividenden der Sparkasse usw.);
- Bezüge mit Lohngutscheinen (Voucher),
- Mieteinnahmen, für welche die Abgeltungssteuer (cedolare secca) angewandt wird;
- Enteignungsentschädigungen,
- Einkommen der Verkäufer am Wohnsitz des Kunden.