Neue Bestimmungen im Arbeitsrecht
Im Frühling 2023 von Dr. Markus Schenk
Am 4. Mai 2023 wurde das Gesetzesdekret Nr. 48, das sogenannte „Decreto Lavoro“, veröffentlicht. Dieses Dekret sieht weitreichende und auch dringend notwendige Änderungen im arbeitsrechtlichen Bereich vor.
In diesem Rundschreiben möchten wir Sie auf die wichtigsten Neuerungen hinweisen.
Reduzierung der Beitragsbelastung für Arbeitnehmer
Seit 1. Januar 2023 haben Mitarbeiter bis zu gewissen Einkommensgrenzen Anspruch auf Beitragsbegünstigungen. Diese Grenzen sehen wie folgt aus:
- Beitragsgrundlage (= Bruttolohn) bis 1.923,00 € Beitragsreduzierung 3 %
- Beitragsgrundlage (= Bruttolohn) über 1.923,00 € und unter 2.692,00 € Beitragsreduzierung 2 %
Ab dem 1. Juli 2023 und bis zum 31. Dezember 2023 wird dieser Prozentsatz um
4 % erhöht.
Das heißt, dass ab 1. Juli 2023 die Beitragsbegünstigung für Arbeitnehmer wie folgt aussieht:
- Beitragsgrundlage (= Bruttolohn) bis 1.923,00 € Beitragsreduzierung 7 %
- Beitragsgrundlage (= Bruttolohn) über 1.923,00 € und unter 2.692,00 € Beitragsreduzierung 6 %
Durch diese Beitragsbegünstigung erhält der Mitarbeiter bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.900,00 € eine Nettolohnerhöhung von ca. 60,00 €.
Diese erhöhte Beitragsreduzierung von 4 % wird nicht auf den 13. Monatslohn angewandt.
Verträge auf Zeit
Verträge auf bestimmte Zeit können für maximal 12 Monate ohne Begründung abgeschlossen werden. Bis zum 04. Mai 2023 konnten Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur unter Angabe von bestimmten Gründen die Verträge auf Zeit um weitere 12 Monate, auf insgesamt 24 Monate verlängern.
Nun wurde mit dem Gesetzesdekret 48/2023 die Möglichkeit gegeben, den Vertrag auf Zeit für folgende Gründe um bis zu weitere 12 Monate zu verlängern:
- in jenen Fällen, welche die Kollektivverträge vorsehen;
- in Ermangelung von Bestimmungen im Kollektivvertrag und auf jeden Fall aber nur bis zum 30. April 2024, bei technischen, organisatorischen oder produktionstechnischen Begründungen, welche von den Parteien festgelegt werden;
- als Ersatz für Arbeitnehmer welche abwesend sind.
Achtung: es benötigt noch ministerielle Klärungen zu den Begründungen der Verlängerung der Verträge auf Zeit.
Fringe Benefit (Sachentlohnungen)
Die Grenze der Fringe Benefit (Naturalentlohnungen) wurde für das Jahr 2023 für Mitarbeiter mit zu Lasten lebenden Kindern auf 3.000,00 € pro Jahr erhöht.
Ein Kind zählt als zu Lasten lebend, wenn es:
- unter 24 Jahre alt ist und ein besteuerbares Jahreseinkommen von unter 4.000,00 € hat;
- über 24 Jahre alt ist und ein besteuerbares Jahreseinkommen von unter 2.840,51 € hat.
Achtung: Für Personen, welche keine Kinder zu Lasten haben, bleibt die Grenze der Begünstigung weiterhin bei 258,33 € pro Jahr.
In den Leistungskatalog, welcher die diversen Fringe Benefit festlegt, wurden auch dieses Jahr wieder die Strom- und Gasrechnungen aufgenommen.