Investitionen und Geldanlagen im Ausland - was ist zu beachten?
Im Herbst 2012 von Dr. Egon Gerhard Schenk
Die unendlichen Diskussionen über die Verschuldung der südeuropäischen Staaten, inklusive Italien, haben einen großen Teil der Kleinsparer verunsichert. Sie befürchten ein Ausscheren Italiens aus dem Euro, was direkt zu einer Geldentwertung führen würde. Um ihr Erspartes zu schützen, erwägen daher viele, ihr Vermögen ins Ausland zu transferieren.
Gibt es überhaupt Gründe für eine eventuelle Verlagerung des Vermögens ins Ausland?
Eigentlich nein, denn die in Italien erzielten Finanzrenditen sind nicht niedriger als jene im Ausland. Auch bei Investitionen in Immobilien kann man davon ausgehen, dass die im Ausland erzielten Renditen (Mieten) nicht höher sind, als jene in Südtirol. Nur wer sein Geld in die Schweiz bringt, kann vielleicht spekulieren, dass der Schweizer Franken aufgewertet wird. Zurzeit ist dies jedoch nicht denkbar, da die Schweizer Nationalbank den Franken stützt und immer dann auf dem Geldmarkt interveniert, wenn der Kurs die 1,2-Euro-Marke übersteigt.
Darf man überhaupt im Ausland investieren oder Geld anlegen?
Selbstverständlich, es gibt keine Einschränkungen im regulären Geldverkehr. Wichtig ist nur, dass alle Geldflüsse nachvollziehbar sind. Wenn die Summe der Geldtransfers die 10.000,00 € Grenze auf Jahresbasis überschreitet, müssen die vorgeschriebenen Meldungen an die Finanzbehörde gemacht und eventuell die seit dem Jahre 2011 eingeführten Vermögenssteuern entrichtet werden.
Im Grenzverkehr dürfen italienische Bürger jeweils nur Beträge bis zu 10.000,00 € pro Person ins Ausland (auch in bar) bringen, ohne eine Zollerklärung machen zu müssen. Exportiert jemand ohne Zollerklärung einen höheren Betrag, riskiert er eine Strafe von 10 – 50 % des illegal exportierten Geldes und die Beschlagnahme von 30 – 50 % jenes Betrages, der über der 10.000,00 € Grenze liegt.
Welche Meldungen sind verpflichtend vorgeschrieben?
Alle Meldungen bezüglich der Geldflüsse müssen in einer eigenen Übersicht der Einkommenssteuererklärung (Übersicht RW) gemacht werden. Diese Übersicht gibt es im Mod. 730 nicht, weswegen bei Investitionen oder Geldanlagen im Ausland die Übersicht RW samt dem Titelblatt des UNICO auf jeden Fall getrennt abgegeben werden muss.
In der Übersicht II des Mod. RW müssen alle Investitionen und Geldanlagen (Kontokorrente, Sparbücher, Immobilien, Edelmetalle, Schmuck, Gemälde und Kunstgegenstände, Aktien, Fondsbeteiligungen, Bonds, Beteiligungen jeglicher Art, Lebensversicherungen, Fahrzeuge, Yachten, usw.) zum 31.12. des jeweiligen Erklärungsjahres angeführt werden. Nur wenn der Einzelwert oder der Bestand am Ende des Steuerjahres unter 10.000,00 € liegt, muss die Übersicht nicht ausgefüllt werden.
In der Übersicht III des Mod. RW sind alle Geldflüsse ins Ausland, vom Ausland und von einem ausländischen Staat in einen anderen ausländischen Staat anzuführen. Nur Geldflüsse bis zu 10.000,00 € sind nicht zu melden. Zu melden sind alle Transfers, welche im Erklärungsjahr durchgeführt werden.
Wer die Meldung RW nicht abgibt, riskiert folgende Strafen: fixe Strafe von 258,00 bis 2.065,00 € + variable Strafe in der Höhe von 5 – 25 % des nicht erklärten Vermögens.